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Nach Artikel 38 Abs. 1Satz 2 und Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG steht dem Deutschen Bundestag und seinen Mitgliedern gegenüber der Bundesregierung ein Frage- und Informationsrecht zu, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung entspricht.

Bisher ging die Praxis dahin, dass sich der Verantwortungsbereich einer Bundesregierung auf die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden beschränkt und dass solche Kontrollrechte bei öffentlichen Unternehmen daher zumindest fraglich waren.

In seinem Urteil vom 07.11.2017 hat das BVerfG klargestellt, dass sämtliche Tätigkeiten von Unternehmen, die sich vollständig oder mehrheitlich in der Verfügung des Bundes befinden, von der Verantwortlichkeit der Bundesregierung auch umfasst sind. Hierbei wird der Grundsatz in Erinnerung gerufen, dass Erledigungen von Aufgaben des Staates durch mehrheitlich oder gar vollständig der öffentlichen Hand zuzuordnenden Unternehmen in Privatrechtsform einer demokratischen Legitimation bedürfen. Dieses gilt beispielsweise nach Artikel 87 e GG für die Eisenbahnen der Bundesrepublik und somit für die Deutsche Bahn AG. Die Verantwortlichkeit bestimmt das BVerfG weit, das heißt es geht nicht nur um das Handeln der Bundesregierung, sondern sämtliche Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen. Bis zu dieser Entscheidung wurde sehr häufig - von welcher Regierungsseite auch immer - damit argumentiert, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Unternehmen dem Staatswohl entsprechen. Bisher wurde allerdings von den Akteuren dieser Argumentation übersehen, dass in Deutschland die Lenkung von Staatsbelangen der Bundesregierung und dem Bundestag (!) gemeinschaftlich anvertraut ist; mit anderen Worten: Der Bundestag und seine Mitglieder sind keine außenstehenden Dritte vor denen staatsunternehmerische Informationen geheim zu halten sind.