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Nach Mitteilung der EZB soll die Ausgabe von 500,00 Euro-Banknoten Ende 2018 eingestellt werden und erste Bankvorstände sprechen sich für die Abschaffung des Bargeldes aus. Schließlich denkt die Bundesregierung über eine Obergrenze für Zahlungen mit Bargeld nach.

Die Argumente der Befürworter für eine Abschaffung des Bargeldes und seine vollständige Ersetzung durch einen bargeldlosen Zahlungsverkehr wird in erster Linie mit der Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere der Terrorismusbekämpfung begründet, weil durch die Beschränkung des Zahlungsverkehrs auf Buchgeld die Drogenkriminalität, die Geldwäsche, die Steuerhinterziehung und schließlich auch die Schwarzarbeit wirksam bekämpft werden kann. Lediglich am Rande wird noch darauf hingewiesen, dass die Notenbanken leichter die Zinsen verändern könnten und somit den Leitzinsen mehr Bedeutung verliehen werden könnte.

Es stellt sich die Frage, ob diese Vorstellungen rechtlich und politisch wünschenswert und damit durchsetzbar wären.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG bestimmt, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind .

Europarechtlich wird dies geregelt durch Artikel 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der EU als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Daneben haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen. Nach einer Empfehlung der EU-Kommission vom 22.03.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkung der Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel gilt die verpflichtende Annahme dieser Zahlungsmittel und die Entlastung von Zahlungsverpflichtungen, das heißt ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, in dem er eine Zahlung mit EuroBanknoten oder Euro-Münzen anbietet.

Bereits diese Ausgangslage lässt erhebliche Bedenken an einer Einschränkung des Bargeldverkehrs aufkommen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG aus Artikel 2 Abs. 1 GG iVm. Artikel 1 Abs. 1 GG wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Es gewährleistet die Befugnis jedes Einzelnen grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Gegebenheiten persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Nach der Rechtsprechung ist also eine heimliche Datenerhebung und Datenverarbeitung, die tief in die Privatsphäre hineinwirkt, nur unter besonders strengen und daher sehr schwer denkbaren Anforderungen zulässig.

Im Klartext heißt dieses nichts anderes, als dass die Erfassung ausnahmslos aller Zahlungsströme jedenfalls gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und daher einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts darstellt.

Unzweifelhaft stellen die Kriminalitätsbekämpfung, die Eindämmung von Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit ohne jeden Zweifel politisch legitime Ziele dar. Wie die jüngsten Beispiele jedoch zeigen, vollzieht sich gerade die Steuerhinterziehung in den wenigsten Fällen durch die Beiseiteschaffung von Bargeld. Allein die Berichte über die sogenannten Panama-Leaks zeigen mehr als deutlich, dass Gelder in ausländischen Gesellschaften rund um den Globus transferiert werden, um die Zahlungsströme zu verschleiern. Dieses Alles vollzieht sich aber nicht in dem Autoladungen oder Koffer voller Geld in der Welt transportiert werden, vielmehr erfolgen derartige Vorgänge unter Beteiligungen von Banken, und zwar durch Überweisung von Buchgeld! Gleiches gilt auch soweit es die Bekämpfung des internationalen Terrorismus betrifft. Mindestens seit der Erfindung des elektronischen Geldes „Bitcoin" ist der Glaube, dass eine verdächtige Geldübertragung nur durch „körperliches Geld" möglich sei, überholt. Vielmehr können Geldeinheiten auch aus verschlüsselten komplexen Datensätzen bestehen, die letztlich jeder mit besonders leistungsstarken PC-Anlagen selbst herstellen könnte. Losgelöst von jeglicher staatlicher Kontrolle wird somit die vollkommen anonyme Übertragung von Geldwerten bereits jetzt gewährleistet.

Auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit bestehen gravierende Bedenken an einer Einschränkung, Beschränkung oder gar Abschaffung des Bargeldes. Mit absoluter Sicherheit würde mit der Abschaffung des Bargeldes auch ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung einhergehen jedenfalls bei all denjenigen Berufen, die im Wesentlichen durch die Erbringung von Leistungen gegen Bargeld geprägt sind, dieses sind flächendeckend in jedem Falle Markthändler, Schausteller, kleine Einzelhändler und auch kleine Handwerksunternehmen und Serviceunternehmen.

Die Entgelte der in diesen Branchen in den Einzelfällen erbrachten Leistungen sind regelmäßig im Einzelfall gering und eine elektronische Zahlung unverhältnismäßig teuer und schließlich wegen der Kosten des elektronischen Zahlungsverkehrs in vielen Einzelfällen wahrscheinlich auch unmöglich. Die Abschaffung oder Beschränkung des Bargeldes würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rahmen vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls flächendeckend überschreiten.

Obwohl kaum zu glauben, dürfte auch die freie Religionsausübung nach Artikel 4 Abs. 1 GG verletzt werden, denn dieses Recht würde in ungerechtfertigter Weise eingegriffen, wenn die Spende, die beispielsweise in den Weihnachts- oder Sonntagsmessen gespendet werden, der staatlichen Überwachung und Kontrolle unterliegen würde. Hiermit würde nämlich gleichzeitig auch die individuelle Religionsfreiheit des einzelnen Gläubigen verletzt, da der Besuch von Weihnachtsoder Sonntagsmessen zum Gegenstand der staatlichen Kontrolle gemacht werden würde. Die vorstehenden nur kurzen Erwägungen zeigen, dass die Abschaffung und auch die signifikante Einschränkung des Bargeldverkehrs zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte aller Bürger namentlich die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG iVm. Artikel 1 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit Artikel 12 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG und auch die Religionsfreiheit Artikel 4 Abs. 1 GG) darstellen könnte. Die Möglichkeit der totalen Überwachung, wie sie üblicherweise von autoritären Systemen erstrebt wird, kann niemand ernstlich befürworten aber es kann auch niemand ernstlich befürworten, dass eine solche Überwachung auf private Einrichtungen wie zum Beispiel Banken de facto übertragen wird.