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Eigentlich sind die Gegebenheiten sonnenklar:

Ausreisepflichtige Ausländer, die freiwillig ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen oder nicht nachgekommen sind, sind abzuschieben.

Die Durchführungszuständigkeit für Abschiebungen liegt bei den Ausländerbehörden . Man könnte - oberflächlich betrachtet - davon ausgehen, dass zumindest bei den Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Interesse daran besteht, diejenigen Personen, die als sogenannte Gefährder eingestuft werden, auch abzuschieben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob dieses tatsächlich so einfach zu bewerkstelligen ist. Eines der häufigsten Probleme ist die sogenannte Passlosigkeit, denn jede Abschiebung ist mit einem Grenzübertritt verbunden und dieses längst nicht nur bei der Ausreise, sondern gerade auch bei der Einreise in den Zielstaat.

Es gehört allerdings zum herrschenden Alltag, dass viele Asylbewerber über keine Pässe verfügen.

Völkerrechtlich verhält es sich nun so, dass der abschiebende Staat (also Deutschland) dem jeweils aufnehmenden Staat (tatsächliches oder vermutetes Heimatland) beweisen muss, dass dieser völkerrechtlich verpflichtet ist, seinen Staatsangehörigen aufzunehmen. Es leuchtet ein, dass dieses ohne Pass schwerlich zu bewerkstelligen ist. Das sogenannte Passersatzverfahren ist jedoch so ausgestaltet, dass ein sogenannter Passersatzantrag bei der Botschaft beziehungsweise dem Generalkonsulat des vermutlichen Herkunftsstaates im Inland eingereicht werden muss. Diese Auslandsvertretungen führen dann eine Überprüfung über ihr eigenes Außenministerium durch, das heißt das dortige Außenministerium übergibt das Überprüfungsersuchen zumeist an das dortige Innenministerium. Dieses Innenministerium muss dann das deutsche Ersuchen an die im dortigen Inland zuständigen Register oder Polizeibehörden weiterleiten. Sollte irgendein Ergebnis erzielt werden, dann läuft dieses sozusagen auf dem gleichen Wege zurück. Dieses setzt nicht nur funktionierende Verwaltungssysteme voraus, sondern es birgt auch die Gefahr, dass überhaupt gar keine Antworten gefunden werden beziehungsweise erfolgen.

Ganz am Rande ist dann auch noch zu erwähnen und zu berücksichtigen, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, dass die Verfahrenshandhabungen der jeweiligen Auslandsvertretungen ein und desselben Landes sich auch noch unterscheiden können.

Mit anderen Worten:

Die Praxis der eigenen Botschaft in Berlin muss noch längst nicht von dem dortigen Generalkonsulat in Frankfurt oder Hamburg umgesetzt werden.

Im Klartext heißt dieses nichts anderen, als dass es häufig sehr entscheidend auf die persönlichen Einstellungen und Arbeitsweisen des jeweiligen Botschafters beziehungsweise des Generalkonsuls ankommt. Interessantes Hintergrundwissen hierbei ist, dass die meisten Staaten ihre diesbezüglichen Repräsentanten regelmäßig auswechseln, das heißt die deutschen Behörden haben es nicht immer und schon gar nicht durchgehend mit personengleichen Leitungen der Auslandsvertretungen zu tun.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der Gesundheitszustand, denn häufig setzt eine Abschiebung auch die sogenannte Flugreisefähigkeit voraus. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine juristische Frage, sondern um eine medizinische Frage. Kenner der Materie wissen, dass es offenkundig sehr, sehr häufig vorkommt, dass langandauernde Flugreiseunfähigkeitsbescheinigungen erteilt werden und dass sehr häufig in ärztlichen Attesten auch Bewertungen darüber zu finden sind, ob die medizinische Situation in dem Herkunftsland eine Rückkehr zulässt oder nicht. Schließlich können dann auch noch Schwierigkeiten durch die Rechtsprechung entstehen , weil zum Beispiel die schriftliche Mitteilung, dass die Abschiebungsandrohung aus einem negativen Asylbescheid vollstreckbar ist, einem deutschen Gericht nicht unbedingt ausreichen muss. Es kann durchaus vorkommen, dass gefordert wird, dass sich eine Kopie der sogenannten Postzustellungsurkunde, mit der der Asylbescheid zugestellt worden ist, in der Ausländerakte befinden muss. Hierzu muss man allerdings wissen, dass sich Postzustellungsurkunden in solchen Fällen üblicherweise aber nur bei der den Bescheid zustellenden Behörde befinden und zum Beispiel dann, wenn betreffend die abzuschiebende Person noch ein Ermittlungsverfahren wegen eines Strafdelikts enthalten ist, der Abschiebehaftantrag erst zulässig sein soll, wenn die Ausländerbehörde die notwendige Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung eingeholt hat.

Hinzu kommt, dass viele Asylbewerber gut und reichlichst mit Smartphones ausgestattet sind aber leider vergessen haben, für den Notfall ihr abhandengekommenes Passdokument auf die heute technisch mögliche Art und Weise zu speichern beziehungsweise deren Existenz zu belegen.

Wer dann auch noch in den Medien und der öffentlichen Diskussion die Rückführung von Ausrelsepflichtigen verfolgt, wird fast durchgängig damit konfrontiert, dass das behördliche Handeln fehlerhaft und bedenklich sei, dass aber das Einzelschicksal insbesondere bei straffällig gewordenen Personen sehr einseitig hoch wichtig dargestellt wird und einflussreiche gesellschaftliche Gruppen wie zum Beispiel Kirchen und Gewerkschaften dann auch noch Abschiebungen häufig als einen Akt inhumanen staatlichen Handelns darstellen, dass der Bundesrepublik Deutschland sowieso unwürdig sei. In diesem Zusammenhang ist es dann auch nicht verwunderlich, dass die Beihilfe zum sogenannten unerlaubten Aufenthalt nicht strafrechtlich sanktioniert wird, sondern teilweise als anerkennenswerte Form eines bürgerlichen Widerstandsverhaltens gilt.